Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Wandsbeker Sportangler Verein 1961 e.V. und ist eine Vereinigung von Sportanglern.
  • Er ist Mitglied in folgenden Vereinigungen:
  • im Verband Deutscher Sportfischer e V. ( VDSF )
  • im Angelsport - Verband Hamburg e V. ( ASV - Hamburg )
  • im Hamburger Sport - Bund e V. ( HSB )
Der Verband Deutscher Sportfischer e V. ist Mitglied des Deutschen Fischerei - Verbandes e V. und des Deutschen Sportbundes e V.

Der Wandsbeker Sportangler Verein 1961 e. V. hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter 69 VR 6465 eingetragen. Als Sportangler gilt derjenige, der die Fischwaid nach waidgerechten Grundsätzen ausübt, ohne daß die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, daß Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Sportanglern in volkswirtschaftlichem Interesse nutzungsgerecht mit Netzen und kleinem Gerät ( Handangel ) befischt werden.

Der Wandsbeker Sportangler Verein 1961 e V. wahrt die parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität jedes Einzelnen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung, er bezweckt:
  • Durch Zusammenfassung der Jugend- und Sportangler und durch eine einheitliche Vertretung der fischereilichen Interessen der deutschen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluß auch gegenüber den Verwaltungsbeh örden zu sichern,
  • Im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben,
  • Die Ausbreitung und Vertiefung des waidgerechten Angelns,
  • Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen,
  • Die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, den Anglerinteressen angepaßter Schonzeiten und Mindestma ße,
  • Die Beratung bei der Beschaffung eines geeigneten Besatzes und einheitliche Regelung aller hiermit zusammenhä ngenden Fragen,
  • Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne der Zielsetzung,
  • Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
    • Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen.
    • Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften.
    • Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung von gesundheitlichen Sch äden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet. Er hält sich und den ihm angeschlossenen Mitgliedern allen politischen Tendenzen fern.
§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Angler nach erfolgreichem Abschluß der Sportfischerprüfung werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Unter diesen Voraussetzungen kann Mitglied des Vereins jede natürliche Person werden, die das elfte Lebensjahr vollendet hat.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden.

Bei der Aufnahme von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Ersatzsumme für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschlußfassung des Gesamtvorstandes.

Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung mit Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam.

Für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Verein gehört jedes Mitglied auch den Verbänden VDSF und ASV-Hamburg an und genießt durch seinen Verein, in allen, die Fischerei betreffenden Angelegenheiten, den Schutz derselben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zu den Verbänden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Angelsport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an der Hege und Pflege der Pachtgewässer zu beteiligen. Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen eine Ersatzsumme zahlen. Die Anzahl der Hege- und Pflegedienststunden und die Höhe der Ersatzsumme werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verein und ihren Unterabteilungen erlassenen Sport- und Gewässerordnung zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

Austritt:

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Ausschluß:

Der Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn es:

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.

2. sich durch Fischereivergehen und Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet oder solche Taten bewußt duldet,

3. den Bestrebungen der Verbände oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt,

4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, ausnützt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat,

2. mit seinem Beitrag ohne Angabe eines Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist,

3. seinen Hege und Pflegedienst nicht leistet bzw. die Ersatzsumme nicht entrichtet.

Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres.

Vor der Beschlußfassung muß der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluß des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides steht dem ausgeschlossenen Mitglied Einspruch beim Ehrenrat zu, sofern ein Ehrenrat bestellt ist, ansonsten ist der Einspruch beim Gesamtvorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes unter Anhörung des ausgeschlossene Mitgliedes durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung.

Anstatt auf Ausschluß, kann der Vorstand auf zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis für alle oder für ein bestimmtes Vereinsgewässer entscheiden.

Ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, bis zum Monat ihres Ausschlusses, die anteilige Ersatzsumme für nicht geleistete Hege- und Pflegedienste zu zahlen.
§ 7 Beiträge
Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr laut Versammlungsbeschluß und die Gebühr für die Ausstellung des Sportfischerpasses im voraus zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages sowie etwaige Umlagen werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. In dem Jahresbeitrag sind die Abgaben an die Verbände enthalten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge, Ersatzsummen und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Vereinsveranstaltungen
Bei Vereinsveranstaltungen, wie zum Beispiel Gemeinschaftsangeln, Versammlungen, Mitgliedertreffen, Hege- und Pflegedienste, bleiben alle Vereinsgewässer für die Zeit der Veranstaltung gesperrt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlungen.

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der restlichen Vorstandsmitglieder verantwortlich. 2. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen ist.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes; c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorsitzende eine Beschlußfassung des Gesamtvorstandes einholen, nicht jedoch des erweiterten Vorstandes. 3. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung jeweils für vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre, gerechnet von der Wahl an, in geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 4. Die Jahreshauptversammlung wählt ferner für die Dauer von 4 Kalenderjahren folgende Vorstandsmitglieder:

1. den stellvertretenden Vorsitzenden 2. den Schriftwart 3. den Kassenwart 4. den Gewässerwart 5. den Jugendwart Zum erweiterten Vorstand können ferner gewählt werden: 6. die Sportwarte, bestehend aus 2 Mitgliedern, 7. die Ehrenräte, bestehend aus 3 - 5 Mitgliedern, 8. der Festausschuß, bestehend aus 3 - 5 Mitgliedern, 9. die Kassenrevisoren, bestehend aus 2 Mitgliedern.

Wiederwahl ist zulässig. Wahl, Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe und Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsarbeit nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§ 10 Die Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß nach Belegen laufend zu numerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen muß Zweck der Zahlung und Zahltag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen nur tätigen, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen werden. Spätestens 14 Tage vor der alljährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung sind alle Belege und Abrechnungen den sachkundigen Kassenrevisoren vorzulegen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Der Kassenwart hat rechtzeitig zur Jahreshauptversammlung den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr aufzustellen und zwar so rechtzeitig, daß der Vorsitzende in der Lage ist, diesen Haushaltsplan bei Einberufung der Jahreshauptversammlung gemäß § 12 dieser Satzung den Mitgliedern den Haushaltsplan zuzuleiten.

Den gewählten Kassenrevisoren ist es freigestellt, auch innerhalb des Jahres unangemeldete Zwischenprüfungen vorzunehmen.
§ 11 Die Mitgliederversammlungen
  • die Jahreshauptversammlung
  • die außerordentliche Hauptversammlung
Die Versammlungen ( Jahreshauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung ) werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden oder vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion, einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Bei den Versammlungen hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 12 Die Jahreshauptversammlung
Zu ihr ist vom Vorsitzenden durch den Schriftwart mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Rundschreiben an alle Mitglieder einzuladen. Sie findet jährlich im Februar statt. Der Vorsitzende gibt den Jahresbericht und jeder Wart einen Tätigkeitsbericht über die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit ab. Die Jahreshauptversammlung genehmigt insbesondere den vom Kassenwart aufgestellten Haushaltsplan und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Jahreshauptversammlung ist außerdem für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes;
  • Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Gesamtvorstandes ( § 6 der Satzung )
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen, Ersatzsummen und Aufnahmegebühren.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder der Vorsitzende es für nötig erachtet oder der Gesamtvorstand es beschließt. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 12 dieser Satzung.
§ 14 Die Mitgliedertreffen
Mitgliedertreffen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens vierteljährlich, anzusetzen. Sie dienen der anglerischen und sportlichen Belehrung sowie der Pflege der Kameradschaft.
§ 15 Niederschrift ( Protokoll )
Über jede Hauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung und die Mitgliedertreffen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungen, Ergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Satzungsänderung und Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 13 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein muß. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4.

Falls die Versammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft ( DLRG ), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde der Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung am 22.02.1994 vorgelesen und von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig angenommen.

Sie ersetzt die Satzung vom 8.02.1978 und deren Erweiterung und Änderung vom 13.11.1984