| Gewässerordnung gültig ab 13.05.2008 |
- Das Begehen der Ufer erfolgt auf eigene Gefahr, der Verein übernimmt keine Haftug. Wer Schäden verursacht wird dafür Haftbar gemacht.
- Bei der Ausübung des Angelsportes müssen folgende Papiere mitgeführt werden:
- Fischereischein mit Jahresstempel und Dienstsiegel des Jahres (Behörde) Mitglieder und Anlieger
- Fischer - Pass mit eingeklebter Beitragsmarke des Jahres (VDSF) nur Mitglieder
- Anglererlaubniskarte des Jahres (ASV - Hamburg) nur Mitglieder
- Fischerei-Erlaubnisschein des Jahres unseres Vereins. Mitglieder und Anlieger
- Kontrollen sind vorgeschrieben und werden von folgendem Personenkreis durchgeführt:
- Behördliche Organe (Polizei)
- Ernannte Fischereiaufseher (Behörde)
- Mitglieder des amtierenden Vorstandes
Weiterhin ist jedes Mitglied / Anlieger berechtigt, die Angelberechtigung anderer Angler an unseren Gewässern nachzuprüfen.
Bei Kontrollen ist nach Aufforderung die Angelberechtigung vorzuweisen und gegebenenfalls der Fang zu zeigen.
Schwarzangler sind sofort der Polizei zu melden. Anschließend ist der Vorstand zu benachrichtigen, der dann Anzeige erstatten wird.
- Kinder und Enkelkinder von Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 12 Lebensjahr ist es unter Aufsicht des Erziehungsberechtigten Vereinsmitglied
gestattet, vom Ufer aus die Vereinsgewässer mit einer Handangel und einem Haken zu beangeln. Das Aufsichtführende Vereinsmitglied trägt die
Verantwortung, der Verein übernimmt keine Haftung. Das Mitfahren von Kindern in den Vereinsbooten ist untersagt.
- Bei Gewässerverunreinigung oder großem Fischsterben, ist unverzüglich die Polizei und der Vorstand zu benachrichtigen. Wasserproben sind
schnellstens sicherzustellen. (mind. 1 Ltr.)
- Es sind an unseren Gewässern: Kupferteich, Ostende See und Appelhoff Weiher 2 Ruten erlaubt, die zu beaufsichtigen und beim Verlassen einzuziehen
sind. Das Anfüttern am Appelhoff Weiher ist strengstens verboten. Beim Angeln auf Friedfische dürfen nur Einzelhaken benutzt werden. Nachtangeln
ist an allen Gewässern erlaubt. Spinnangeln ist nur im Ostende See, außerhalb der Hecht- und Zanderschonzeit, erlaubt. Es darf dabei
mit Zwillings- und Drillingshaken geangelt werden. Alle anderen Arten des Fischfanges sind nicht gestattet.
- Das Fangbuch (Fischerei-Erlaubnisschein des WSAV) bezweckt die Kontrolle für den Neubesatz unserer Gewässer und ist gewissenhaft zu führen,
damit zu jeder Zeit eine Übersicht möglich ist, welcher Fisch in unseren Gewässern ergänzt werden muss. Neben der Eintragung der Fische
ist jeder Besuchstag am Gewässer vor Angelbeginn in das Fangbuch einzutragen, damit ein Hege- und Pflegeplan erstellt werden kann. Das
Fangbuch muss jeweils bis zur Januar Mitgliederversammlung beim Gewässerwart vorliegen. Bei Nichtabgabe wird kein neuer Erlaubnisschein ausgegeben und
eine Angelsperre von 6 Monaten verhängt. Jedes Mitglied / Anlieger ist verpflichtet, den zum Mitnehmen bestimmten Fisch sofort am Wasser in das
Fangbuch einzutragen.
- Jedes Mitglied / Anlieger ist verpflichtet, sich bei der Ausübung des Angelsportes gebührend zu benehmen, damit keine Herabminderung des
Angelsportes hervorgerufen werden kann.
- Tier- und Naturschutz muss für jeden Sportangler oberstes Gebot sein. Die Kreatur ist zu achten. Gefangene massige Fische, die zur Mitnahme bestimmt
sind, müssen sofort waidgerecht getötet werden. Pflanzen und Tiere, die der Angler nicht kennt, sollen so behandelt werden, als stünden diese unter Artenschutz.
- Gastkarten, können wegen der beschränkten Angelmöglichkeiten an unseren Gewässern, nicht ausgegeben werden. Gastkartentausch mit anderen Angelvereinen kann durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt werden.
- Jeglicher Fischfang an unseren Gewässern ist verboten, wenn auf dem Gewässer ein roter Ball verankert ist. Der jeweilige Grund hierfür wird
auf den Versammlungen bekannt gegeben.
- Alle gefangenen Fische, sofern sie nicht unter Artenschutz stehen, dürfen in unbegrenzter Zahl mitgenommen werden.
- Mindestmaße und Schonzeiten sollen dem Fisch die Möglichkeit geben, mindestens ein Mal abzulaichen. In unseren Gewässern sind folgende
Mindestmaße und Schonzeiten vorgeschrieben:
| Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß in cm. |
| Hecht |
01.01. bis 15.05. |
50 |
| Zander |
01.01. bis 15.05. |
40 |
| Bachforelle |
15.10. bis 15.02. |
30 |
| Karpfen |
- - |
35 |
| Döbel |
- - |
25 |
| Aland |
- - |
- - |
| Rapfen |
- - |
40 |
| Aal |
- - |
45 |
| Schleie |
- - |
25 |
| Rotauge |
- - |
- - |
| Brassen |
- - |
- - |
| Barsch |
- - |
- - |
| Wels |
01.05 bis 30.06 |
70 |
- Der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Artenschutz betrifft auch die in unseren Gewässern lebenden Fische.
- Es sind davon folgende betroffen: Moderlieschen, Bitterling und die Teichmuschel.
- Verstöße gegen die Gewässerordnung werden durch Verwarnungen, Angelverbot, oder in schweren Fällen durch Anzeige und Vereinsausschluss
geahndet.
- Als eine Selbstverständlichkeit setzt die Vereinsführung voraus, dass jedes Mitglied / Anlieger auf die Reinhaltung der Ufer, der Parzellen und
Lauben, sowie der Gewässer achtet. Durch gutes Beispiel die Mitbürger auf unseren Verein aufmerksam macht.
gez.1. Vorsitzender |
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