Jugendordnung
1.Die Jugendleitung übernimmt der Jugendwart
Zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen wählen die Jugendlichen aus ihren Reihen einen Jugendgruppenvertreter, dessen Alter auf maximal 21 Lebensjahre begrenzt ist. Der Jugendgruppenvertreter arbeitet als Vertreter der Jugendlichen eng mit dem Jugendwart zusammen.

2.Der Jugendwart sollte mindestens das 25.Lebensjahr vollendet haben.

3.Der Jugendwart wird von der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von 4 Kalenderjahren gewählt und ist Mitglied des Vorstandes.

4.Die Jugendlichen führen ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

5.Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern und zur Achtung von Natur und Umwelt zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen.

6.Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Mitglied kann jeder Jugendliche mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.

7.Zur Förderung der Jugendarbeit soll den Jugendlichen ein angemessener Teil des von ihnen aufgebrachten Beitrages zur Verfügung gestellt werden. Über die Verwendung der Mittel verfügt der jeweilige Jugendwart in Abstimmung mit dem Vorstand.

8.Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Fischerpass der mit gültigen Beitragsmarken versehen sein muss.

9.Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Revisoren geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Mitglieder Hauptversammlung bekanntzugeben.

10.Für alle anderen Vorkommnisse gilt sinngemäß die Vereinssatzung.
gez. Herbert Bolz
1.Vorsitzender
WSAV
gez. Oliver Reinhardt
Jugendleiter
WSAV